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Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen



Die FPersV (Fahrpersonalverordnung)

Die FPersV auf Grundlage der VO Nr.561/2006 (EG), trat am 31.01.2008 in Kraft und wurde am 28.06.2023 zuletzt geändert. Die VO (EG) Nr.561/2006 trat am 11.April 2007 in Kraft und ersetzt die VO 3820/85 EWG unmittelbar. Das FPersG trat durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 13.07.2007 in Kraft und ermächtigt das Ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die FPersV als nationale Verordnung zu erlassen. Da die FPersV keine Regelungen über Arbeitszeiten, Arbeitszeitgestaltung, Schicht- und Pausenzeiten trifft, hat sie kein Vorrang vor dem ArbZG. Sie hat ebenso keine Gültigkeit für Kurbelzeiten (Schienenbindung).


Der folgende Auszug aus der gültigen Fassung der FPersV betrifft den Linienverkehr bis 50 km Linienlänge:

 

Abschnitt 1: Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

 

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

 

(1) Fahrer

 

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

 

2. von Fahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S 1) einzuhalten.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung .... (Unser Hinweis: im ÖPNV mit einer Linienlänge bis 50 km nicht von Bedeutung, daher hier auch nicht aufgeführt).

 

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

 

1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

 

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z.B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten (gültig ab 09.03.2015) erforderlich.  Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. (Unser Hinweis: "Fahrer die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen", sind Unternehmer)

 

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einhaltung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen. (Unser Hinweis: Die Doppelwoche mit 90 Stunden Ruhezeit, wird hier auf unserer HP unter dem Schalter "Ruhezeiten" näher erklärt!) 

 

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechend Anwendung.

 

(6) (Unser Hinweis: Dieser Absatz befasst sich mit den Aufzeichungspflichten der in Abs. 1 Nr.1 genannten Fahrzeuge und ist für uns als Fahrer, der unter Abs. 1 Nr. 2 ausgenommenen Fahrzeuge nicht vorgeschrieben).

 

Unsere Anmerkung:

 

Da sich der Abs.3 des §1 FPersV mit je einer Abweichung nach der Maßgabe der Vorschriften in Nr.1 oder Nr.2 befasst, kann Nr.2 nicht eine zusätzliche Abweichung der Abweichung aus Nr.1 sein. Hier ist die Maßgabe in Nr.1 (Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer) oder Nr.2 (Beträgt der durchschnlittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer) vorgegeben. Die Nr.1 und Nr.2 des §1 Abs.3 FPersV werden vermischt, da sich Arbeitnehmerschutz und Arbeitgeberinteressen gegenüber stehen und das BAG (Bundesarbeitsgericht) diese Vermischung zur besseren Flexibilität der Dienstgestaltung für den Arbeitgeber ausgelegt hat. Fachanwälte haben diese Vorschriften lange als "Auslegungssache" behandeln, obwohl der §1 Abs.3 Nr.1 FPersV mit den Artikel 11 Satz 1 der VO 561/2006 EG im Widerspruch steht. Zitat: "Ein Mitgliedstaat kann für Beförderungen im Straßenverkehr, die vollständig in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten oder kürzere Höchstlenkzeiten als nach den Artikeln 6 bis 9 festlegen." Zitat Ende.

 

Danach stellen sich folgende Fragen:

 

1.) Wie erreicht man in der Summe der Fahrtunterbrechungen von 1 x 30 Minuten oder 2 x 20 Minuten, die in Artikel 7 Absatz 1 der VO 561/2006 EG geforderten 45 Minuten, wenn ein Mitgliedstaat lediglich längere Mindestfahrtunterbrechungen beschließen darf ?  

 

Zitat: "Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt." Zitat Ende

 

2.) Wie ist es zu begründen, dass der Artikel 7 Absatz 2 der VO 561/2006 EG keine 3 x 15 Minuten zulässt, diese Regelung jedoch praktiziert wird ?     

 

Zitat: "Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden." Zitat Ende